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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kanzlei

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kanzlei
Hering-de Monchy & Kiesouw
Advocaten Rechtsanwälte,
niedergelassen in Zutphen.

I. Definitionen
In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die folgenden Begriffe wie folgt definiert:
a. Kanzlei: die Anwaltskanzlei „Hering-de Monchy & Kiesouw Advocaten Rechtsanwälte", niedergelassen in Zutphen.
b. Anwalt: mr. S. (Sven) Hering-de Monchy persönlich oder mr. A.H. (Tony) Kiesouw persönlich.
c. Mandant: der Vertragspartner des Anwalts.
d. Verbraucher: eine natürliche Person, die nicht in Ausübung ihres Berufs oder Gewerbes handelt.
e. Honorar: die finanzielle Vergütung (auf Zeit- oder einer anderen Abrechnungsbasis) – zzgl. Auslagen, Kanzlei- und Reisekosten im Sinne von f., g. und h., die der Anwalt bzw. die Kanzlei für die Ausführung des Vertrages mit dem Mandanten vereinbart hat oder die für die betreffenden Arbeiten gelten.
f. Auslagen: die Kosten, die dem Anwalt und/oder der Kanzlei im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages entstehen.
g. Kanzleikosten: der feste Zuschlag auf das Honorar zur Bestreitung der Kosten der Kanzleieinrichtungen.
h. Reisekosten: die Vergütung der im Zusammenhang mit dem Vertrag verauslagten Kosten für Reisen.

II. Anwendungsbereich
Diese AGB finden auf alle Verträge, einschließlich Aufträge, zwischen dem Anwalt und/oder der Kanzlei und dem Mandanten Anwendung, soweit nicht vor Zustandekommen eines Vertrages etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.

III. Vertrag
a. Ein Vertrag kommt erst zustande, nachdem der Anwalt den Auftrag angenommen hat. Im Hinblick auf das Zustandekommen eines Vertrages kann der Anwalt nur durch sich selbst oder durch einen anderen mit der Kanzlei verbundenen Anwalt (Advocaat oder Rechtsanwalt) vertreten werden. Die Anwendung der Art. 7:404 und 7:407 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Niederlande wird ausgeschlossen.
b. Ein Auftrag wird ausschließlich an den Anwalt erteilt und ausschließlich vom Anwalt angenommen. Der Mandant erklärt sich damit einverstanden, dass der Anwalt den Vertrag in eigener Verantwortung ausführt oder ggf. (teilweise) durch Dritte ausführen lässt.
c. Der Mandant hat dem Anwalt richtige und vollständige Angaben zu machen bzw. Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Mandant versichert dies zu tun, auch wenn diese ursprünglich nicht von ihm stammen. Es ist dem Mandanten gestattet, dem Anwalt Informationen anders als durch persönliches Überreichen zu übermitteln, z.B. per Post, Fax, E-Mail usw.. Der Anwalt kann in jenen Fällen jedoch eine Geheimhaltung nicht gewährleisten. Der Mandant nimmt dieses Risiko in Kauf.
d. Dem Mandanten ist bewusst, dass der Anwalt Standesregeln und andersartige Regeln die ihm von der Orde van Advocaten (niederländische Anwaltskammer) hinsichtlich seiner Kanzleiführung auferlegt wurden beachten muß. Es handelt sich dabei z.B. um Verpflichtungen unter bestimmten Voraussetzungen Einsichtnahme in Akten zu gestatten im Rahmen der (anwalts-)kammerinternen Qualitätskontrollen. Der Mandant akzeptiert die sich daraus ergebenden Folgen.

IV. Honorar / Stundensätze / Vorschuss
a. Für die Ausführung eines Vertrages schuldet der Mandant das Honorar zuzüglich Auslagen, Kanzlei- und Reisekosten und Umsatzsteuer, soweit dies nicht anders schriftlich vereinbart wurde.
b. Der Anwalt ist berechtigt den zeitrelevanten Anteil des Honorars zu jedem Jahresbeginn an die vom Anwalt und/oder der Kanzlei festgestellten Stundensätze anzupassen. Sollten sich die Stundensätze innerhalb von drei Monaten nach Auftragsvergabe erhöhen, hat der Mandant, falls er Verbraucher ist, das Recht den Vertrag aufzuheben. Dieses Aufhebungsrecht kann der Mandant nur innerhalb eines Monats nach Erhalt der ersten Honorarnote nach der Erhöhung ausüben. Für die bis zur Aufhebung erbrachten Leistungen des Anwalts schuldet der Mandant das Honorar unter Berücksichtigung des ursprünglichen Stundensatzes.
c. Erbrachte Leistungen werden zwischenzeitlich, ggf. monatlich in Rechnung gestellt.
d. Der Anwalt ist jederzeit berechtigt, vom Mandanten die Zahlung eines Vorschusses zu verlangen und diesen mit der letzten Honorarnote zu verrechnen.
e. Soweit Mandate auf Basis des gesetzlichen Systems der finanzierten Rechtshilfe (Prozesskostenhilfe) behandelt werden, gilt das in diesem Artikel Beschriebene für die Kosten, die der Mandant zu tragen hat.

V. Bezahlung
a. Die Zahlung von Honorarnoten hat innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellungsdatum zu erfolgen. Aufrechnung mit nicht anerkannten bzw. rechtskräftigen Gegenforderungen, Skonto und dergleichen ist dem Mandanten nicht gestattet. Bei Überschreitung dieser Frist gerät der Mandant von Rechts wegen in Verzug und schuldet Verzugszinsen in Höhe der jeweils geltenden gesetzlichen Zinsen.
b. Die Zahlung von Honorarnoten durch den Mandanten bedeutet ein Anerkenntnis der Zahlungspflicht der entsprechenden Honorarnoten.
c. Ergreift der Anwalt und/oder die Kanzlei Inkassomaßnahmen gegen den Mandanten der sich im Verzug befindet, hat der Mandant die dadurch entstehenden Kosten (Inkassokosten) – mit einem Minimum von 10% der offenstehenden fälligen Honorarnoten – zu tragen.
d. Erhaltene Zahlungen werden erst auf die unter c. genannten Inkassokosten, danach auf die geschuldeten Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
e. Sollte der Mandant mit der Zahlung von Honorarnoten in Verzug sein, ist der Anwalt neben den unter c. genannten Inkassomaßnahmen berechtigt weitere Tätigkeiten aufzuschieben. Ein solcher Aufschub setzt voraus, dass dies dem Mandanten vorher angekündigt wird und ihm eine kurze Frist gewährt wurde, seine Zahlungspflichten doch noch zu erfüllen. Die Länge der Frist wird den jeweiligen Umständen angepasst. Der Anwalt und die Kanzlei haften nicht für etwaige Schäden welche der Mandant als Folge eines derartigen Aufschubes erleidet.

VI. Haftung
a. Die Haftung des Anwalts und der Kanzlei gegenüber Mandanten und Dritten für Schäden, die durch oder im Zusammenhang mit der Ausführung eines Vertrages entstehen, ist stets auf den Betrag beschränkt, für den die Berufshaftpflichtversicherung in dem betreffenden Fall Deckung gewährt, zuzüglich des Betrages der Selbstbeteiligung gemäß der entsprechenden Versicherungspolice.
b. Wenn und soweit aus welchem Grunde auch immer eine Auszahlung durch die unter a. genannte Versicherung nicht erfolgen sollte, oder diese den Schaden nicht deckt, ist jede Haftung des Anwalts bzw. der Kanzlei auf einen Betrag von € 20.000.- beschränkt oder, falls das vom Anwalt bzw. von der Kanzlei in Rechnung gestellte Honorar in der betreffenden Sache höher sein sollte, bis zu diesem Betrag mit einem Maximum von € 40.000.-.
c. Die unter a. und b. genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für den Fall, dass der Anwalt bzw. die Kanzlei für Fehler der von ihr eingeschalteten Dritten oder für das nicht ordentliche Funktionieren der vom Anwalt bzw. von der Kanzlei bei der Erfüllung des Vertrages verwendeten Apparatur, Software, Datenbestände, Register oder anderen Sachen haftet.
e. Die unter a. bis c. genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Anwalts bzw. der Kanzlei und/oder des mit der Sache befassten Anwalts und/oder dessen Untergebenen.
f. Der Mandant stellt den Anwalt und die Kanzlei frei von Forderungen Dritter aufgrund von Schäden die entstanden sind bzw. noch entstehen werden als Folge falscher und/oder unvollständiger Informationen die der Mandant dem Anwalt bzw. der Kanzlei erteilt hat.
g. Bei der Beauftragung Dritter durch den Anwalt bzw. die Kanzlei werden der Anwalt und die Kanzlei stets die erforderliche Sorgfalt beachten. Der Anwalt bzw. die Kanzlei haften jedoch nicht für eventuelle Pflichtverletzungen dieser Dritten.

VII. Drittgelder
Drittgelder werden auf ein Konto einer anderen Rechtsperson (Stichting Derdengelden) überwiesen. Zum Ausgleich für entstehende Kontoführungsgebühren sowie des entsprechenden Verwaltungsaufwandes werden auf Drittgelder keine Zinsen gewährt.

VIII. Archivierung
Nach Beendigung des Mandats werden dem Mandanten die in der Akte befindlichen Originalunterlagen auf seinen Wunsch hin ausgehändigt. Die Akte wird für die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung archiviert. Während dieser Zeit steht sie dem Mandanten gegen Vergütung der dadurch entstehenden Kosten an den Anwalt bzw. die Kanzlei zur Verfügung.

IX. Kündigung
a. Der Mandant kann den dem Anwalt erteilten Auftrag jederzeit kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
b. Der Anwalt kann den Auftrag kündigen. Er hat dabei die Frist und die Umstände der Kündigung so zu wählen, dass die Belange des Mandanten möglichst gewahrt werden.

X. Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Der Anwalt und die Kanzlei können (einzelne) Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ändern, wenn Bestimmungen durch ein Gericht für ungültig erklärt werden sollten, oder wenn Änderungen aufgrund von Gesetzesänderungen erforderlich sein sollten. Der Mandant wird über derartige Änderungen schriftlich informiert.

XI. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
a. Auf den Vertrag zwischen dem Mandanten und dem Anwalt bzw. der Kanzlei ist niederländisches Recht anwendbar.
b. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das zuständige niederländische Gericht. Die Kanzlei kann auch das Gericht des Wohnsitzes bzw. des Gesellschaftssitzes des Mandanten anrufen. Der Mandant kann jedoch auch im Rahmen der anwaltlichen standesrechtlichen Bestimmungen bei den zuständigen Instanzen gegen den Anwalt vorgehen.

X. Übersetzungen
Soweit Übersetzungen von dem niederländischen Originaltext der allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gilt der niederländische Originaltext.

Zutphen, den 18. Februar 2014